Paragraph 13: Schluss mit Spaß im Internet?

Paragraph 13: Schluss mit Spaß im Internet?
Mann auf Rolltreppe mit Rücken zur Kamera. Weißes Shirt auf dem Security steht. Blog Paragraph 13
Paragraph 13 – das Ende des Internets?

Steht das Ende des Internets bevor? Na gut, etwas übertrieben, aber der neue Artikel 13 des Urheberrechtsgesetz kann immense Auswirkungen auf unsere Verwendung von sozialen Medien und Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram, usw. haben. Doch was genau ist der Paragraph 13, was sagt er aus und was musst Du beachten? Hier gibt’s die Antworten.

Übersicht

Update: Artikel 13 (nun Artikel 17) ist beschlossene Sache. Am 15.04.2019 wurde der Urheberrechtsreform endgültig zugestimmt. Trotz Beschluss kann es jedoch noch einige Zeit dauern, bis dieser in nationales Recht umgewandelt wurde. Es bleibt daher noch die Frage, wie der Artikel tatsächlich in Deutschland praktiziert wird.

Artikel 13 – neu oder doch News von gestern?

An sich war es schon immer eine Copyright-Verletzung, wenn User Inhalte (Bilder, Videos, Musik, Texte, etc.) von anderen verwenden und veröffentlichen. Mit dem neuen Artikel 13 UrhG sollen Urheber künftig um einiges besser geschützt werden und der Druck auf Internet-Plattformen im EU-Raum erhöht werden, jegliche Inhalte sorgfältig zu prüfen und im Vorfeld Lizenzen zu erwerben. Bisher war es so, dass diese Plattformen und Portale erst für eine Verletzung des Urheberrechts haftbar waren, wenn sie auf den Verstoß aufmerksam gemacht wurden, den Inhalt aber dennoch nicht entfernt haben. Mit der Verschärfung des Urheberrechts durch Paragraph 13 müssen die Internet-Plattformen jegliche Werke urheberrechtlich kontrollieren bevor diese online gehen.

Die Regelung gibt auch vor, dass diese Portale nicht Profit aus Werbung schlagen, die sich neben oder auf urheberrechtlich geschützten Werken (wie Videos oder Bilder) befindet. Ziel ist, dass die Urheber am Gewinn der Portale beteiligt werden und nicht wie bisher außen vor sind.

Die EU-Komission hat im Februar diesen Jahres den finalen Entwurf für den Artikel 13 des Urheberrechtsgesetzes vorgelegt. Das Datum für die endgültige Abstimmung über das Gesetz durch EU-Parlament, EU-Komission und EU-Rat ist voraussichtlich der 23.03.2019. Die geplante und umstrittene Reform soll noch dieses Jahr umgesetzt werden.

Wie genau sieht Artikel 13 aus?

Nach dem Entwurf der EU-Kommission müssen profitorientierte Internet-Plattformen wie beispielsweise YouTube, Soundcloud, Facebook, etc. mehr für den Schutz der Urheber tun und sich dazu verpflichten, die urheberrechtlich geschützten Inhalte zu scannen.

Denn bis dato haben die Portale keine Rechte an den hochgeladenen Videos oder Songs und sind somit nicht für den Inhalt dieser verantwortlich.
Laut Artikel 13 Urheberrechtsgesetz müssen daher vor Veröffentlichung alle geschützten Werke sorgfältig geprüft werden. Dies ist nur mit sogenannten „Inhaltserkennungstechniken“ möglich – oder auch umgangssprachlich „Upload-Filter“. Im Paragraphen werden diese nicht explizit genannt. Allerdings können Online-Plattformen nur mithilfe dieser ihrer Pflicht zur vorherigen Prüfung der Inhalte nachkommen. Dazu gleich mehr.

Gemeinsam mit dem Artikel 11, bei dem es um den Leistungsschutz für Presseverleger geht, dürften Suchmaschinen wie Google & Co. sowie Unternehmen und Portale zukünftig auch keine Zeitungsartikel beziehungsweise Ausschnitte veröffentlichen, ohne zuvor eine Lizenz zu erwerben.

Was sind Upload-Filter und wie funktionieren sie?

Um die vielzähligen Inhalte und Werke ausgiebig prüfen zu können, müssen die Plattformen auf die Technik zurückgreifen – mit Manpower ist das sicherlich nicht zu schaffen. Programmierte Filter scannen die Inhalte und bringen so in Erfahrung, ob jemand anderes als der Uploader ein Recht an beispielsweise dem Bild, Video oder dem Song hat. Dies muss geschehen, bevor der Inhalt öffentlich für User zugänglich ist. Andernfalls haften die Plattformen.

YouTube (genauer gesagt Google) verwendet seit 2007 bereits freiwillig einen solchen Filter – der sogenannte Content ID. Dieser scannt allerdings nur Musik und Videos, nicht aber Bilder und Texte. Urheber können mithilfe dieser Software Inhalte auf dem Videoportal prüfen, ihre Werke identifizieren und für sich beanspruchen. Dazu ist allerdings eine Genehmigung von YouTube notwendig, welche man unter bestimmten Kriterien erhält.

Alle Portale und Plattformen müssen automatische Upload-Filter installieren – Start-Ups und kleinere Plattformen kann dies allerdings zum Verhängnis werden. Denn diese müssen solche Upload-Filter voraussichtlich von großen Unternehmen kaufen.

Das generelle Problem der Upload-Filter ist, dass diese noch nicht ausgreift sind, um Ironie und Satire erkennen zu können. Memes beispielsweise – also Bilder oder Videoausschnitte (z.B. aus Filmen), die mit humoristischen Sprüchen oder Synchronisation (Parodie) kreativ weiterentwickelt und neu erschaffen werden – werden möglicherweise von den Filtern als Verstoß gegen das Gesetz angesehen und gesperrt.

Artikel 13 & das Leistungsschutzrecht

Neben Artikel 13 kommt auch noch das Leistungsschutzrecht Artikel 11 UrhG hinzu. Dieses Gesetz besagt, dass Dritte urheberrechtlich geschützte Zeitungsartikel nicht ohne Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Artikel 11 dient dem Schutz der Verlage, Zeitungen, usw., da Ausschnitte von Presse- und Zeitungsartikeln oftmals von anderen kopiert und weiter verwendet werden. Zuvor gab es diese Art von Gesetz nur für Filmproduzenten und Tonträgerhersteller.

§13 – Fluch oder Segen?

Die Debatte im EU-Urheberrecht spitzt sich zu: Kritiker, Unternehmen und Internet-Plattformen sträuben sich gegen die gesetzliche Bestimmung. Netzaktivisten planen europaweit mit Protesten und Online-Petitionen dagegen vorzugehen. Wikipedia-Gründer Jimmy Wales beispielsweise ahnt schlimmes und befürchtet in seinem offenen Brief an die EU-Kommission, uns stehe die „automatisierte Überwachung und Kontrolle“ bevor.

Des Weiteren wird spekuliert, dass durch diese Verschärfung des Urheberrechtsschutzes die Internet-Plattformen sicherheitshalber mehr Inhalte vor der Veröffentlichung stoppen (Overblocking), um die direkte Haftung für jegliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Sie sehen zudem ihre Werbeeinnahmen in Gefahr, da weniger Inhalte online gestellt werden, auf denen Unternehmen ihre Werbung schalten können. Viele User der Internet-Plattformen fürchten, dass das freie Internet durch diese EU-Richtlinie bedroht wird. Einige bezeichnen die Upload-Filter als „Zensurmaschine“.

Für umstrittene Fälle wird eine Beschwerdestelle ins Leben gerufen. Die Prüfung und endgültige Entscheidung über Recht und Unrecht kann sich allerdings ziehen, was gerade bei der Schnelllebigkeit des Internets zu Problemen führen kann.

Die Vorteile für Urheber liegen natürlich auf der Hand: ihre eigenen Werke sollen dank der Verschärfung des Urheberrechts und den Regelungen der Artikel 13 und 11 auch als solches deklariert und nicht unrechtlich von Dritten für Vermarktungszwecke genutzt werden. Zudem erzielen diese Einnahmen durch den Verkauf der Lizenzen für die Verwendung ihrer Werke und sind an der gewerblichen Nutzung dieser beteiligt.

Die vorherigen Reformentwürfe für die Paragraphen 13 und 11 wurden bereits zu Anfang abgelehnt. Dies sind nun die finalen Versionen, welche vom Rechtsausschuss des EU-Parlaments durchgewunken, jedoch bei den Trilogverhandlungen zu Meinungsverschiedenheiten führten und noch auf die endgültige Wahl warten.

Es bleibt weiterhin spannend.

Die Abstimmung über den Artikel 13 UrhG sollte zunächst vorgezogen werden, findet aber laut offiziellen Quellen doch am 23.03.2019 statt. Nun können wir nur noch abwarten.

Wir halten Dich bezüglich der Entscheidung zum EU-Urheberrecht weiter auf dem Laufenden.

Möchtest Du noch mehr zu dem Thema erfahren? Dann melde Dich gerne bei uns.

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