Manche EU-Maßnahmen erscheinen wenig sinnvoll. Über die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug kann man das nicht sagen. Sie hat das Ziel, die Zahlungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern.
Vor allem Dienstleister und Lieferanten von öffentlichen Einrichtungen müssen häufig monatelang auf eine Bezahlung warten. Sie werden den Gesetzentwurf begrüßen, mit dem die Bundesregierung die EU-Vorgabe erfüllen will. Weil es bislang keine verbindlichen Vorschriften über maximale Zahlungsfristen gab, konnten mächtige Auftraggeber Dienstleister und Lieferanten finanziell unter Druck setzen.
Das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ soll ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen werden.
Hier die bedeutendsten Neuregelungen zum Thema Mahnpauschale in Kurzform:
- AGB
AGB-Klauseln, die Zahlungsfristen von über 30 Tagen oder Abnahme- und Überprüfungsfristen von mehr als 15 Tagen vorsehen, sind grundsätzlich ungültig.
- Öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber haben bei einzeln ausgehandelten Verträgen nur noch ein Recht auf Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen sie ein Zahlungsziel von 60 Tagen verlangen.
- Privatwirtschaftliche Auftraggeber
Für sie ist höchstens ein Zahlungsziel von 60 Tagen zulässig. In Ausnahmefällen ist eine längere Frist möglich. Zukünftig muss im Normalfall spätestens zwei Monate nach Eingang der Rechnung gezahlt werden. Andernfalls ist der Geschäftskunde säumig.
- Verzugszinssatz
Der gesetzliche Verzugszinssatz gegenüber Geschäftskunden steigt von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Mahnpauschale
Ist ein öffentlicher Auftraggeber oder Geschäftskunde säumig, so hat der Rechnungsteller ohne weitere Nachweise Anrecht auf eine Mahnpauschale von 40 Euro. Falls Ihre Aufwendungen nachweislich höher sind, kann die Pauschale ebenfalls höher ausfallen. Verbrauchern dürfen Sie die 40 Euro Mahngebühr jedoch nicht in Rechnung stellen.
Das Bundeskabinett hat die neuen Regelungen im April 2014 beschlossen. Wegen der Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat wird mit den Gesetzesänderungen noch in diesem Jahr gerechnet. Die Bestimmungen werden allerdings nur für Verträge gelten, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen abgeschlossen werden. Für schon bestehende „Dauerschuldverhältnisse“ sollen die neuen Fristen ab dem 1. Juli 2015 gelten.