Seit circa zwei Wochen gilt eine neue Richtlinie im EU-Verbraucherrecht. Online-Händler sollten nun überprüfen, ob ihre Onlineshops die neuen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Unsere Media Company informiert ihre Partnerunternehmen über jede Gesetzesänderung, die ihren Geschäftsalltag betrifft. Damit schützen wir Sie vor Abmahn-Anwälten, die sich über rechtlich angreifbare Webpräsenzen freuen. Wenn Sie den gesetzlichen Pflichten in diesem Artikel nachkommen, sorgen Sie ohne großen Aufwand für mehr Rechtssicherheit.
EU-Verbrauchterrechte
Am 13. Juni 2014 ist die EU-Richtlinie für das Verbraucherrecht in Kraft getreten. Zu Neuerungen kam es beispielsweise beim Widerrufsrecht. Infolgedessen müssen Sie Ihr Widerrufsformular und Ihre Widerrufsbelehrung anpassen. Aber auch andere Verpflichtungen gehen mit den Gesetzesänderungen einher. Wir erklären Ihnen kurz, was zu tun ist:
1. Telefonnummer im Impressum angeben
Nach der neuen Richtlinie gehört Ihre Telefonnummer zur Anbieterkennzeichnung unbedingt in das Impressum Ihres Onlineshops.
2. Lieferzeitraum angeben
Eine weitere Pflichtangabe ist der Lieferzeitraum Ihrer Ware. Es genügt nicht, nur eine Aussage über die Versandbereitschaft zu treffen („versandbereit in 2 Tagen“).
3. Kostenfreie Zahlungsart anbieten
Von den Zahlungsmitteln, die für eine Bestellung in Ihrem Onlineshop in Frage kommen, muss eines unentgeltlich sein. Das heißt, dass abgesehen von einer kostenpflichtigen Kredikartenzahlung zum Beispiel auch eine kostenlose Vorkasse per Überweisung möglich sein muss.
4. Widerrufsformular bereitstellen
Geben sie Ihren Kunden die Möglichkeit, mit einem Muster-Widerrufsformular von Ihrem Widerufsrecht Gebrauch zu machen. Diese Formular hat idealerweise die Form eines herunterladbaren PDF-Dokuments.
5. Universelle Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen
In Ihrem Onlineshop müssen Besucher eine Widerrufsbelehrung vorfinden. Am besten verwenden Sie eine Universelle Widerrufsbelehrung, wie sie das Zertifizierungsunternehmen Trusted Shops empfiehlt.
6. Bestätigungsmöglichkeit für Verzicht auf Widerrufsrecht schaffen
Ihre Kunden können bei digitalen Inhalten der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmen. Dafür müssen diese allerdings die Möglichkeit haben, zu bestätigen, dass sie ihr Widerrufsrecht durch die Zustimmung verlieren.
7. Über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht informieren
Als Online-Händler sind Sie nun verpflichtet, auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Ihre Waren hinzuweisen. Dieser Informationspflicht können Sie mit dem folgenden Punkt in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachkommen: „Informationen zur Mängelhaftung: Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung.“
Unsere Media Company aus Düsseldorf hält ihre Partnerunternehmen beim Verbraucherrecht im Online-Handel up to date. Wir raten Ihnen dennoch, die Rechtssicherheit Ihres Onlineshops von einer Rechtsfirma wegen der neuen EU-Richtlinie überprüfen zu lassen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie sich abmahnsichere Webinhalte wünschen.