Darf man als Unternehmer bei Facebook werben, so viel man will? Eine Fanpage beim größten sozialen Netzwerk ist schnell erstellt und Beiträge lassen sich in Sekundenschnelle verfassen – Facebook hat sich mittlerweile als kostengünstiges, weit verbreitetes Werbemedium etabliert.
Noch bewegen Sich die meisten Unternehmen erstaunlich frei in den sozialen Netzwerken. Aber mit zunehmender Benutzerzahl steigt auch der Konkurrenzdruck und die Masse an Werbung. Im Moment wird bei Facebook wenig bis gar nicht abgemahnt, aber das könnte sich bald ändern. Wieviel Werbung ist also tatsächlich erlaubt?
Die AGBs von Facebook untersagen jede Form der unzulässigen Werbung (Nrn. 3.1 und 3.4). Aber was ist unzulässig? In Deutschland regelt dies das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG). Für Online-Marketing ganz besonders wichtig ist die Bestimmung, dass für Werbung über E-Mail oder soziale Netzwerke die Einwillung des Benutzers gegeben sein muss. Ebenfalls muss Werbung als solche erkennbar sein.
Rechtlich unproblematisch ist:
- Das Betreiben einer offiziellen Fanpage bei Facebook und das Posten von Neuigkeiten. Durch den “Gefällt mir”-Klick willigt der Nutzer ein, Nachrichten über den Newsstream zu erhalten. Vorsicht: Die Einwilligung gilt ausschließlich für News, andere Formen von Werbung sind nicht zulässig.
Kritisch und nur unter strengen Voraussetzungen möglich sind:
- Direktes Anschreiben eines Nutzers auf dessen Pinnwand oder in einer privaten Nachricht.
- Einladen zu einer Veranstaltung.
- Einladen, bei der eigenen Fanpage “Gefällt mir” zu klicken.
- Werbung auf der eigenen privaten Pinnwand.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, auch in den vermeintlich lockeren sozialen Netzwerken ein Auge auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zu haben. Bei Verstößen droht der Ausschluss von der Plattform – was zu einem nicht zu unterschätzenden Image-Verlust des Unternehmens führt – oder hohe Bußgelder.
Für’s Weiterlesen empfehlen wir die 16-teilige Artikelreihe zu rechtlichen Stolperfallen im Online-Marketing von Thomas Schwenke. Den ersten Teil finden Sie hier.